Art. 38 BayStrWG - Verwaltungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
- Amtliche Abkürzung
- BayStrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 91-1-I
(1) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die Vorschriften der Art. 72 bis 78 und für Verwaltungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung der Fünfte Teil Abschnitt III des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes ergibt.
(2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
- 1.Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben und
- 2.mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist.
Art. 37 bleibt unberührt. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG gilt entsprechend.
(3) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen, soweit für das von der Baumaßnahme berührte Gebiet ein Bebauungsplan besteht, der den Anforderungen des Art. 23 Abs. 3 entspricht. Art. 74 Abs. 7 BayVwVfG bleibt unberührt.
(4) Die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses kann unterbleiben, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und nicht für das Vorhaben nach Art. 37 eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist.