Art. 38 BayStrWG - Verwaltungsverfahren

Bibliographie

Titel
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Amtliche Abkürzung
BayStrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
91-1-I

(1) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die Vorschriften der Art. 72 bis 78 und für Verwaltungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung der Fünfte Teil Abschnitt III des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes ergibt.

(2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

  1. 1.
    Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben und
  2. 2.
    mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist.

Art. 37 bleibt unberührt. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG gilt entsprechend.

(3) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen, soweit für das von der Baumaßnahme berührte Gebiet ein Bebauungsplan besteht, der den Anforderungen des Art. 23 Abs. 3 entspricht. Art. 74 Abs. 7 BayVwVfG bleibt unberührt.

(4) Die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses kann unterbleiben, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und nicht für das Vorhaben nach Art. 37 eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist.