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§ 5 ALG - Freiwillige Weiterversicherung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Amtliche Abkürzung
ALG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8251-10

(1) Personen, die zuletzt als Landwirt versichert waren und die nicht mehr versicherungspflichtig sind, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie

  1. 1.
    die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben,
  2. 2.
    die Wartezeit für eine Altersrente noch nicht erfüllt haben,
  3. 3.
    noch keine Rente beziehen,
  4. 4.
    das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
  5. 5.
    die Fortsetzung der Versicherung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht beantragen.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet.

(3) Die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 nicht mehr erfüllt sind.