§ 58 UStDV 1993 - Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, Anrechnung
Bibliographie
- Titel
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993 (UStDV 1993)
- Amtliche Abkürzung
- UStDV 1993
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-10-14-1
(1) Im Falle der Besteuerung des leistenden Unternehmers nach § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes ist die Steuer für die Leistungen, die dem Abzugsverfahren unterliegen, nach den für diese Umsätze vereinnahmten Entgelten zu berechnen.
(2) 1Die vom Leistungsempfänger einbehaltene und nach § 54 angemeldete Steuer wird auf die vom leistenden Unternehmer zu entrichtende Steuer angerechnet. 2Das Finanzamt kann die Anrechnung ablehnen, soweit der Leistungsempfänger die angemeldete Steuer nicht abgeführt hat und Anlaß zu der Annahme besteht, daß ein Mißbrauch vorliegt.