§ 37 NAbfG - Sicherungs- und Sanierungsbeirat

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(1) Die zuständige Behörde kann für eine altlastenverdächtige Fläche oder für eine Altlast einen Beirat bilden, wenn wegen der Schwere der zu erwartenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der Vielzahl der Betroffenen oder der besonderen Bedeutung der Angelegenheit zu erwarten ist, daß hierdurch erforderlich werdende Maßnahmen der Sicherung oder Sanierung gefördert werden. Dem Beirat sollen angehören:

  1. 1.
    die jeweils zuständigen Fachbehörden,
  2. 2.
    die betroffenen Gemeinden,
  3. 3.
    die verantwortlichen Personen und
  4. 4.
    Personen, die die betroffenen Dritten vertreten.

Die zuständige Behörde erläßt eine Geschäftsordnung des Beirats mit dessen Einvernehmen. Der Beirat kann Vertreterinnen oder Vertreter anderer Organisationen aufnehmen.

(2) Der Beirat hat insbesondere die Aufgabe, Bedenken und Anregungen schon im Vorfeld verfahrensmäßiger Beteiligung zu erörtern. Die zuständige Behörde hat den Beirat laufend zu unterrichten und vor beabsichtigten Entscheidungen zu beteiligen.