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§ 42 SchulG - Regionalschule

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

(1) Die Regionalschule vermittelt im Anschluss an die Grundschule eine allgemeine und berufsorientierende Bildung und schafft die Voraussetzungen für eine berufliche Qualifizierung auch auf Grundlage von gesteigerten Anforderungen und eröffnet daneben weitere schulische Bildungsgänge. Als differenzierte Schulart umfasst sie den Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Besuch der Jahrgangsstufe neun und den Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses nach Besuch der Jahrgangsstufe zehn. Beide Bildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab. Den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler kann sowohl durch Unterricht in binnendifferenzierender Form als auch durch Unterricht in nach Leistungsfähigkeit und Neigung der Schülerinnen und Schüler differenzierten Lerngruppen sowie in abschlussbezogenen Klassenverbänden entsprochen werden.

(2) Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses erwerben mit der Versetzung in die zehnte Jahrgangsstufe den Hauptschulabschluss. Schülerinnen oder Schüler dieses Bildungsganges können aufgrund des im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe neun erreichten Leistungsstandes verpflichtet werden, an einer Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teilzunehmen. Die Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere die Voraussetzungen der Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen und deren Ausgestaltung, regelt das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können ab der Jahrgangsstufe acht flexible Übergangsphasen gebildet werden, die drei Jahre dauern und die Schülerinnen und Schüler auf den Hauptschulabschluss vorbereiten sollen. Der Besuch der flexiblen Übergangsphase ist freiwillig.