§ 62 SächsBRKG - Lohnfortzahlung, Verdienstausfall
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28-8
(1) Der Arbeitgeber oder Dienstherr ist verpflichtet, den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und Helfern im Katastrophenschutz für Zeiten im Sinne von § 61 Abs. 3 Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge einschließlich Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst oder Katastrophenschutz erhalten hätten. Hierzu zählen auch Lohnfortzahlungskosten, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei einer auf Grund des Feuerwehrdienstes oder Katastrophenschutzes bedingten Arbeitsunfähigkeit weitergewährt werden. Dem privaten Arbeitgeber wird der Betrag auf Antrag erstattet von den
- 1.
Gemeinden für die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren,
- 2.
Trägern der Katastrophenschutzeinheiten für die Helfer im Katastrophenschutz.
Bei behördlich angeordneten Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen hat die anordnende Behörde die Lohnersatzkosten zu tragen.
(2) Einem ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr oder einem Helfer im Katastrophenschutz, der nicht Arbeitnehmer ist, wird der Verdienstausfall bei Teilnahme an Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen auf Antrag von den in Absatz 1 Satz 3 genannten Trägern ersetzt. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, Höchstgrenzen durch Rechtsverordnung festzulegen.