§ 8 RettDG - Rettungswachen
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
- Amtliche Abkürzung
- RettDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
(1) Die Rettungswachen werden von der zuständigen Behörde, im Falle des § 5 von den Sanitätsorganisationen und sonstigen Einrichtungen, eingerichtet, besetzt und unterhalten.
(2) Die Vorhaltezeiten und die Anzahl der. für eine Rettungswache erforderlichen Krankenkraftwagen (§ 21 Abs. 2 Satz 1) werden im Benehmen mit den Sanitätsorganisationen oder den sonstigen Einrichtungen und im Einvernehmen mit den Verbänden der Kostenträger von der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Landesrettungsdienstplanes so festgelegt, dass im Notfalltransport jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort in der Regel innerhalb einer Fahrzeit von maximal 15 Minuten nach dem Eingang des Hilfeersuchens bei der Leitstelle erreicht werden kann (Hilfeleistungsfrist). Im Krankentransport soll die Wartezeit bis zum Eintreffen des Krankenkraftwagens in der Regel 40 Minuten nach Eingang der Anforderung des Fahrzeugs bei der Leitstelle nicht überschreiten; dies gilt nicht für Krankentransporte, die mindestens am Tag zuvor angefordert werden können. Kommt eine Einigung über die Vorhaltung nicht zu Stande, entscheidet die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
(3) Die Rettungswachen sollen soweit möglich und zweckmäßig bei den Krankenhäusern eingerichtet werden. Die Krankenhausträger unterrichten die zuständige Behörde von geplanten Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten. Auf Vorschlag der zuständigen Behörde sollen sie entsprechend dem Landesrettungsdienstplan und dem Landeskrankenhausplan weitere feste Einrichtungen des Rettungsdienstes (z.B. Hubschrauberlandeplätze) vorsehen, sofern hierfür ein Bedürfnis besteht.