§ 14 ThürFischGFischereierlaubnisvertrag

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ThürFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
793-1

(1) Ein Fischereierlaubnisvertrag darf unbeschadet des § 26 Abs. 2 nur mit natürlichen Personen abgeschlossen werden, die Inhaber eines Fischereischeines sind. Er darf höchstens für ein Kalenderjahr abgeschlossen werden. Fischereierlaubnisscheine dürfen vom Fischereiberechtigten nur im Umfang der natürlichen Ertragsfähigkeit der Gewässer ausgegeben werden. Nachteile für den Lebensraum Gewässer und dessen Lebensgemeinschaft sind zu vermeiden. Der Inhaber eines Erlaubnisscheines hat diesen bei der Fischereiausübung mit sich zu führen und ihn Aufsichtspersonen zur Einsichtnahme auszuhändigen.

(2) Die untere Fischereibehörde kann zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes für Gewässer im Einvernehmen mit der oberen Fischereibehörde

  1. 1.
    die Höchstzahl der Fischereierlaubnisverträge festsetzen und
  2. 2.
    die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen, Fangzeiten oder Fangmittel beschränken.

(3) Die näheren Bestimmungen über den Inhalt und das Muster des Erlaubnisvertrages und über den Nachweis der ausgegebenen Erlaubnisscheine erlässt der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt durch Rechtsverordnung.