§ 79 ThürDG - Begnadigung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-38
Der Ministerpräsident übt das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen aus. Er kann die Ausübung anderen Stellen übertragen. Wird die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 54 Abs. 2 ThürBG entsprechend.