§ 91 PatAnwO - Patentanwälte als Beisitzer
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Patentanwälte werden von dem Bundesminister der Justiz berufen. Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer dem Bundesminister der Justiz einreicht. Der Bundesminister der Justiz bestimmt, welche Zahl von patentanwaltlichen Beisitzern erforderlich ist; er hat vorher den Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören. Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Patentanwälten enthalten.
(2) Für die Berufung zum patentanwaltlichen Beisitzer ist § 87 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig der Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht oder dem Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht angehören. Die Übernahme des Beisitzeramts kann aus den in § 61 angeführten Gründen abgelehnt werden.
(3) § 87 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.