§ 12 BRAO - Urkunde über die Zulassung
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) Der Bewerber erhält über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eine von der Landesjustizverwaltung ausgefertigte Urkunde.
(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung der Urkunde.
(3) Nach der Zulassung ist der Bewerber berechtigt, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen.