Art. 1a EGStGB - Anwendbarkeit der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Amtliche Abkürzung
EGStGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-16

(1) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Sicherungsverwahrung finden auf die im Geltungsbereich des Strafgesetzbuches nach dem 1. August 1995 begangenen Taten uneingeschränkt, im übrigen Anwendung,

  1. 1.

    wenn der Täter eine vorsätzliche Straftat, wegen der er

    1. a)

      im Fall des § 66 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird,

    2. b)

      im Fall des § 66 Abs. 2 des Strafgesetzbuches zeitige Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat,

    nach dem 1. August 1995 begangen hat oder

  2. 2.

    soweit sie bereits vor dem 1. August 1995 anwendbar gewesen sind.

(2) § 66 Abs. 3 des Strafgesetzbuches findet nur Anwendung, wenn der Täter eine der Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art nach dem 31. Januar 1998 begangen hat.

(3) (1) Gegenüber Heranwachsenden (§ 1 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes), die nach allgemeinem Strafrecht verurteilt werden, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 106 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes nur vorbehalten werden, wenn der Täter eine der Straftaten nach der in § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Jugendgerichtsgesetzes bezeichneten Art nach dem 1. April 2004 begangen hat.

(4) § 67d des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) findet uneingeschränkt Anwendung.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 (BGBl. I S. 1069):
"Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 67d Absatz 3 des Strafgesetzbuchs und Artikel 1a Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I 1998 Seite 160) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft."