Art. 1a EGStGB - Anwendbarkeit der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
(1) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Sicherungsverwahrung finden auf die im Geltungsbereich des Strafgesetzbuches nach dem 1. August 1995 begangenen Taten uneingeschränkt, im übrigen Anwendung,
- 1.
wenn der Täter eine vorsätzliche Straftat, wegen der er
- a)
im Fall des § 66 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird,
- b)
im Fall des § 66 Abs. 2 des Strafgesetzbuches zeitige Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat,
nach dem 1. August 1995 begangen hat oder
- 2.
soweit sie bereits vor dem 1. August 1995 anwendbar gewesen sind.
(2) § 66 Abs. 3 des Strafgesetzbuches findet nur Anwendung, wenn der Täter eine der Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art nach dem 31. Januar 1998 begangen hat.
(3) (1) Gegenüber Heranwachsenden (§ 1 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes), die nach allgemeinem Strafrecht verurteilt werden, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 106 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes nur vorbehalten werden, wenn der Täter eine der Straftaten nach der in § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Jugendgerichtsgesetzes bezeichneten Art nach dem 1. April 2004 begangen hat.
(4) § 67d des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) findet uneingeschränkt Anwendung.
"Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 67d Absatz 3 des Strafgesetzbuchs und Artikel 1a Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I 1998 Seite 160) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft."