§ 10 LMG - Berichtigung des Melderegisters (zu § 9 MRRG)
Bibliographie
- Titel
- Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 210-1
(1) Sind gespeicherte Daten unrichtig, hat die Meldebehörde die Daten von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen. Der Betroffene soll vorher gehört werden.
(2) Bestreitet der Betroffene die Richtigkeit personenbezogener Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, dürfen sie nur mit einem Hinweis darauf übermittelt werden.
(3) Von der Berichtigung des Melderegisters sind unverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen der regelmäßigen Datenübermittlungen die unrichtigen Daten übermittelt worden sind.