Versionsverlauf

§ 703d ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) 1Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. 2§ 689 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) § 690 Abs. 1 Nr. 5 gilt mit der Maßgabe, daß das für das streitige Verfahren örtlich und sachlich zuständige Gericht zu bezeichnen ist.