§ 41 ThürWaldG - Einrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 790-4
Zur Sicherung der Erfüllung der im Gesetz festgelegten Vorgaben bestehen folgende Einrichtungen:
- 1.die Landeswaldarbeitsschule, die die Aus- und Fortbildung der forstlichen Arbeitskräfte für alle Waldbesitzarten übernimmt,
- 2.die Thüringer Fachhochschule für Forstwirtschaft; diese führt die Aus- und Fortbildung von forstlichen Führungskräften für den gehobenen Forstdienst für alle Waldbesitzarten durch,
- 3.die Thüringer Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei. Sie erarbeitet die forstliche Planung im Staats- und Körperschaftswald und kann bei Bedarf im Betriebsvollzug und bei der Kontrolle sowie bei Waldwertschätzungen eingesetzt werden. Im Auftrag der obersten Forstbehörde übernimmt sie die Aufstellung und Prüfung sonstiger Gutachten für alle Waldeigentumsarten und die Waldschadensüberwachung, das Waldschutzmeldewesen und besondere Versuchs- und Forschungsaufgaben.