§ 18 EigV - Stellenübersicht
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
- Amtliche Abkürzung
- EigV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 28-3
(1) Die Stellenübersicht enthält die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Beschäftigte. Dabei ist für jeden im Eigenbetrieb nicht nur vorübergehend Beschäftigten eine Stelle auszuweisen. Beamte, die im Eigenbetrieb tätig sind, werden im Stellenplan der Gemeinde geführt und sind in der Stellenübersicht des Eigenbetriebes nachrichtlich anzugeben.
(2) Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr ausgewiesenen und der tatsächlich besetzten Stellen anzugeben.
(3) Bei Eigenbetrieben mit mehr als einem Betriebszweig (Sparte) soll die Stellenübersicht nach Betriebszweigen gegliedert werden.