§ 88 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-5

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt fünfundvierzig Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird sie oder er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihr oder ihm innerhalb von drei Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu vierzig Stunden im Monat eine Entschädigung erhalten. (2)

(3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. Im wöchentlichen Zeitraum dürfen sechsundfünfzig Stunden nicht überschritten werden.

(4) Das Nähere regelt die Landesregierung durch Verordnung.

(5) Sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann in den Fällen des § 88a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise bewilligt werden, daß die Teilzeitarbeit über einen Zeitraum bis zu sieben Jahren gewährt und dabei der Teil, um den die Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einem ununterbrochenen Zeitraum zusammengefaßt wird, der am Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung liegen muß. Für die Beamtinnen und Beamten des Landes regeln das Nähere die zuständigen obersten Landesbehörden im Benehmen mit der Innenministerin oder dem Innenminister und der Ministerin oder dem Minister für Finanzen und Energie.

(2) Amtl. Anm.:

Satz 4 überholt durch Zeitablauf