§ 6 GenRegV - Form der Anmeldungen sowie der sonstigen Anzeigen,
Erklärungen und Einreichungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Genossenschaftsregister
- Redaktionelle Abkürzung
- GenRegV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-16
(1) Die Vorschrift, dass Anmeldungen zum Genossenschaftsregister durch sämtliche Mitglieder des Vorstandes oder durch sämtliche Liquidatoren in öffentlich beglaubigter Form einzureichen sind (Gesetz § 157), gilt nur von den Anmeldungen, welche in dem Gesetz als solche ausdrücklich bezeichnet sind.
(2) Dahin gehören:
- 1.die Anmeldung des Statuts (Gesetz §§ 10, 11);
- 2.die Anmeldung von Änderungen des Statuts (Gesetz § 16);
- 3.die Anmeldung einer Zweigniederlassung und ihrer Aufhebung (Gesetz § 14);
- 4.die Anmeldung der Bestellung, des Ausscheidens, der vorläufigen Enthebung und der Änderung der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds, seines Stellvertreters oder eines Liquidators (Gesetz §§ 10, 11, 28, 35, 84 Abs. 1 und 3, § 85 Abs. 2);
- 5.die Anmeldung der Erteilung, der Änderung und des Erlöschens einer Prokura (Gesetz § 42 Abs. 1, Handelsgesetzbuch § 53);
- 6.die Anmeldung der Auflösung und der Fortsetzung einer Genossenschaft in den Fällen der §§ 78, 79, 79a, 117 des Gesetzes;
- 7.die Anmeldung der Umwandlung unter Beteiligung einer Genossenschaft (§§ 16, 38, 125, 129, 137, 148, 198, 222, 254, 265, 286 UmwG);
(3) Die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. § 129 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.