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§ 6 GenRegV - Form der Anmeldungen sowie der sonstigen Anzeigen,
Erklärungen und Einreichungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Genossenschaftsregister
Redaktionelle Abkürzung
GenRegV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-16

(1) Die Vorschrift, dass Anmeldungen zum Genossenschaftsregister durch sämtliche Mitglieder des Vorstandes oder durch sämtliche Liquidatoren in öffentlich beglaubigter Form einzureichen sind (Gesetz § 157), gilt nur von den Anmeldungen, welche in dem Gesetz als solche ausdrücklich bezeichnet sind.

(2) Dahin gehören:

  1. 1.
    die Anmeldung des Statuts (Gesetz §§ 10, 11);
  2. 2.
    die Anmeldung von Änderungen des Statuts (Gesetz § 16);
  3. 3.
    die Anmeldung einer Zweigniederlassung und ihrer Aufhebung (Gesetz § 14);
  4. 4.
    die Anmeldung der Bestellung, des Ausscheidens, der vorläufigen Enthebung und der Änderung der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds, seines Stellvertreters oder eines Liquidators (Gesetz §§ 10, 11, 28, 35, 84 Abs. 1 und 3, § 85 Abs. 2);
  5. 5.
    die Anmeldung der Erteilung, der Änderung und des Erlöschens einer Prokura (Gesetz § 42 Abs. 1, Handelsgesetzbuch § 53);
  6. 6.
    die Anmeldung der Auflösung und der Fortsetzung einer Genossenschaft in den Fällen der §§ 78, 79, 79a, 117 des Gesetzes;
  7. 7.
    die Anmeldung der Umwandlung unter Beteiligung einer Genossenschaft (§§ 16, 38, 125, 129, 137, 148, 198, 222, 254, 265, 286 UmwG);

(3) Die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. § 129 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.