§ 38 HSG LSA - Dienstrechtliche Stellung der Professoren und Professorinnen
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) Die Professoren und Professorinnen werden in der Regel zu Beamten oder Beamtinnen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt. Beamtenverhältnisse auf Zeit können in begründeten Fällen für die Dauer von bis zu fünf Jahren begründet werden. Eine erneute Ernennung zum Professor oder zur Professorin auf Zeit ist einmal zulässig. Vor einer Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit können Professoren und Professorinnen auch zu Beamten oder Beamtinnen auf Probe ernannt werden. Die Probezeit kann bis zu drei Jahre betragen. Für Professoren und Professorinnen kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden. Die Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(2) Eine Teilzeitprofessur kann vorgesehen werden, wenn im Interesse der Aktualität des Lehrangebotes die Verbindung zur Berufswelt aufrechterhalten bleiben soll. Sie kann im Angestellten- oder Beamtenverhältnis wahrgenommen werden und umfasst mindestens die Hälfte der jeweiligen Aufgaben nach § 34 Abs. 1 und 2. An künstlerischen Fachbereichen kann das Arbeitsverhältnis einen geringeren Umfang haben. § 76 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.
(3) Für Professoren und Professorinnen ist ihre Amtsbezeichnung zugleich eine akademische Bezeichnung. Sie darf auch nach dem Ausscheiden aus der Hochschule wegen Erreichens der Altersgrenze oder Dienstunfähigkeit ohne den Zusatz "außer Dienst" (a. D.) geführt werden. Bei Ausscheiden aus anderen Gründen darf die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" auf Vorschlag des Fachbereiches mit Zustimmung der Leitung der Hochschule weitergeführt werden, wenn die Person mindestens fünf Jahre ein Professorenamt bekleidet hat. Auf diesen Zeitraum werden Zeiten, die in einem Probeverhältnis gemäß Absatz 1 Satz 5 oder innerhalb einer Juniorprofessur abgeleistet werden, nicht angerechnet. Die Führungsberechtigung kann auf Vorschlag der Hochschule durch das Ministerium bei Unwürdigkeit entzogen werden.
(4) Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem der Professor oder die Professorin die Altersgrenze erreicht. Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, so soll sie zum Ende eines Semesters ausgesprochen werden, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag kann bis zum Ende des Semesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern.
(5) Ein privatrechtliches Dienstverhältnis kann insbesondere dann begründet werden, wenn eine befristete Tätigkeit vorgesehen ist. Professoren und Professorinnen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, können die Amtsbezeichnung der entsprechenden beamteten Professoren oder Professorinnen als Berufsbezeichnung führen.
(6) Den Professoren und Professorinnen stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu. Die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschule sind den Professoren und Professorinnen im Ruhestand nach Maßgabe der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen zugänglich zu machen.