§ 146 PatAnwO - Gebühren für die Bestellung eines Vertreters

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
PatAnwO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-1

(1) Für die Bestellung eines Vertreters (§§ 42, 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 5, § 143) wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben.

(2) Für die Bestellung eines Abwicklers einer Kanzlei (§ 48) wird eine Gebühr nicht erhoben.