§ 146 PatAnwO - Gebühren für die Bestellung eines Vertreters
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Für die Bestellung eines Vertreters (§§ 42, 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 5, § 143) wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben.
(2) Für die Bestellung eines Abwicklers einer Kanzlei (§ 48) wird eine Gebühr nicht erhoben.