§ 24 SAWG - Erkundung geeigneter Standorte
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
- Amtliche Abkürzung
- SAWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2128-2
(1) Die Bestimmungen des § 30 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz gelten entsprechend zur Erkundung geeigneter Standorte für öffentlich zugängliche Abfallverwertungsanlagen.
(2) Leistet das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr nach § 30 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Ersatz in Geld, kann es von dem Träger des geplanten Vorhabens Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.