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§ 24 SAWG - Erkundung geeigneter Standorte

Bibliographie

Titel
Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Amtliche Abkürzung
SAWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2128-2

(1) Die Bestimmungen des § 30 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz gelten entsprechend zur Erkundung geeigneter Standorte für öffentlich zugängliche Abfallverwertungsanlagen.

(2) Leistet das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr nach § 30 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Ersatz in Geld, kann es von dem Träger des geplanten Vorhabens Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.