§ 6 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Die Bundesanstalt hat Umfang und Art der Beschäftigung sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, der Berufe und der beruflichen Bildungsmöglichkeiten im allgemeinen und in den einzelnen Wirtschaftszweigen und Wirtschaftsgebieten, auch nach der sozialen Struktur, zu beobachten, zu untersuchen und für die Durchführung der Aufgaben der Bundesanstalt auszuwerten (Arbeitsmarkt- und Berufsforschung). 2Die Bundesanstalt stimmt ihre Arbeitsmarkt- und Berufsforschung mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ab. 3Die Forschungsergebnisse sind dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung vorzulegen.
(2) 1Die Bundesanstalt hat für die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung die notwendigen organisatorischen und technischen Voraussetzungen zu schaffen. 2Sie hat die erforderlichen Unterlagen zu erstellen, zu führen und auszuwerten.
(3) 1Die Bundesanstalt hat aus den in ihrem Geschäftsbereich anfallenden Unterlagen Statistiken insbesondere über Beschäftigung und Arbeitslosigkeit der Arbeitnehmer aufzustellen. 2Die Ergebnisse sind dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung vorzulegen. 3Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann Art und Umfang der Statistiken und der Berichterstattung nach den Sätzen 1 und 2 näher bestimmen.
(4) 1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren anordnen, daß die Bundesanstalt zur Ergänzung der in ihrem Geschäftsbereich anfallenden Unterlagen
- 1.einmalige oder regelmäßig wiederkehrende statistische Erhebungen über Beschäftigte,
- 2.statistische Erhebungen über die beruflichen Tätigkeiten und die beruflichen Bildungsmöglichkeiten
durchzuführen hat. 2Dabei müssen die zu erfassenden Tatbestände und der Kreis der Befragten bestimmt werden. 3Die Ergebnisse der Erhebungen müssen zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes erforderlich sein.