§ 10 SächsKAG - Kostendeckungsgrundsatz, Kalkulationszeitraum
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 51-1
(1) Die Gebühren dürfen höchstens so bemessen werden, dass die Gesamtkosten (§§ 11 bis 13) der Einrichtung gedeckt werden. Wirtschaftliche Unternehmen im Sinne von § 97 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) können darüber hinaus angemessene Gewinne erwirtschaften.
(2) Bei der Gebührenbemessung können die Kosten in einem mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens fünf Jahre umfassen soll. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraumes ergeben, sind innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Absatz 1 Satz 2 und § 97 Abs. 3 Halbsatz 2 SächsGemO bleiben unberührt. Kostenunterdeckungen können im gleichen Zeitraum ausgeglichen werden.