§ 113 KWO - Zustellungen, öffentliche Bekanntmachungen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
(1) Für Zustellungen gilt das Hessische Verwaltungszustellungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für öffentliche Bekanntmachungen des Gemeindevorstands und des Kreisausschusses gilt die Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977 (GVBl. I S. 409) in der jeweils geltenden Fassung; dies gilt auch für öffentliche Bekanntmachungen der Wahlleiter. Erfolgen öffentliche Bekanntmachungen mehrerer Gemeinden in einem einheitlichen Bekanntmachungsorgan, so können sie verbunden werden.