§ 22 ThürBestG - Feuerbestattungsanlagen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBestG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2127-1
(1) Feuerbestattungsanlagen dürfen von Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privaten Trägern errichtet und betrieben werden. Ihre Errichtung und ihr Betrieb bedürfen der Genehmigung der nach Absatz 5 zuständigen Behörde.
(2) Feuerbestattungsanlagen haben ihren Standort in der Regel auf Friedhöfen. Ihre Beschaffenheit und Ausstattung hat den Grundsätzen der §§ 1 und 2 Abs. 2 zu entsprechen. Eine Feuerbestattungsanlage muss mit einer Leichenhalle und mit einem Raum zur Durchführung der zweiten Leichenschau verbunden sein.
(3) Der Betreiber einer Feuerbestattungsanlage hat die Gewähr dafür zu bieten, dass diese ordnungsgemäß geführt wird. Er hat eine geeignete und zuverlässige Person als verantwortlichen Leiter zu bestimmen und der zuständigen Überwachungsbehörde zu benennen.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an Feuerbestattungsanlagen, ihren Betrieb und ihre Überwachung, soweit sie nicht im Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung und in der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung geregelt sind, näher zu bestimmen. Dies gilt auch für die persönlichen und sachlichen Anforderungen an den Betreiber der Feuerbestattungsanlage.
(5) Zuständige Behörde für die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von Feuerbestattungsanlagen in den kreisangehörigen Gemeinden sind die Landkreise im übertragenen Wirkungskreis, in den kreisfreien Städten das Landesverwaltungsamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Baugenehmigungspflicht nach der Thüringer Bauordnung bleibt unberührt.