§ 1 LPlG - Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Amtliche Abkürzung
LPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
230

(1) Das Landesgebiet und seine Teilräume sowie die räumlichen Bezüge zu Nachbarländern, zum Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind durch übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Raumordnungspläne und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind

  1. 1.
    unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und auftretende Konflikte auszugleichen,
  2. 2.
    Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen.

(2) Die Raumordnung soll die Landesentwicklung in der Weise beeinflussen, dass unerwünschte Entwicklungen verhindert und erwünschte Entwicklungen ermöglicht und gefördert werden; insbesondere ist auch hier das Prinzip des Gender Mainstreaming zu beachten. Maßgeblich sind

  1. 1.
    die Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung gemäß § 1 Abs. 2 Raumordnungsgesetz,
  2. 2.
    die Grundsätze der Raumordnung gemäß § 2 Abs. 2 Raumordnungsgesetz,
  3. 3.
    im Rahmen grenzüberschreitender Zusammenarbeit sowie auf europäischer Ebene abgestimmte Raumentwicklungskonzepte.

Den Erfordernissen einer flächensparenden Raumentwicklung und der Schaffung von Standortvoraussetzungen für eine dynamische wirtschaftliche Entwicklung ist besondere Bedeutung beizumessen.

(3) Die Raumordnung im Lande und im Regierungsbezirk ist nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes eine gemeinschaftliche Aufgabe von Staat und Selbstverwaltung, die dem Gegenstromprinzip gemäß § 1 Abs. 3 Raumordnungsgesetz verpflichtet ist.

Sie wird ergänzt und unterstützt durch eine interkommunale Zusammenarbeit.