§ 7 ThürBVVG - Prüfungsverfahren des Bürgerantrags
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBVVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 111-4
(1) Der Präsident des Landtags entscheidet innerhalb von sechs Wochen nach Eingang über die Zulässigkeit des Bürgerantrags. Er holt unverzüglich die Stellungnahme der Landesregierung zur Zulässigkeit des Bürgerantrags ein; diese ist binnen eines Monats abzugeben.
(2) Die Zulässigkeit des Bürgerantrags ist festzustellen, wenn
- 1.er die Voraussetzungen der §§ 1 und 4 unter Beachtung des § 5 erfüllt und
- 2.der Landtag nicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor Eingang des Bürgerantrags mit einem Bürgerantrag, Volksbegehren oder Volksentscheid des sachlich gleichen Inhalts befasst war.
(3) Die Entscheidung des Präsidenten des Landtags über die Zulässigkeit des Bürgerantrags ist der Vertrauensperson oder der stellvertretenden Vertrauensperson zuzustellen. § 8 Abs. 2 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.
(4) Gegen den ablehnenden Bescheid des Präsidenten des Landtags kann die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids den Verfassungsgerichtshof anrufen. Der Verfassungsgerichtshof gibt dem Präsidenten des Landtags und der Landesregierung Gelegenheit, sich zu dieser Verfassungsbeschwerde zu äußern. Der Präsident des Landtags und die Landesregierung können dem Verfahren beitreten.