§ 113 HGO - Vorlage an Gemeindevertretung
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
Nach Abschluß der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt (§ 128) legt der Gemeindevorstand die Rechnung mit dem Schlußbericht des Rechnungsprüfungsamts der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlußfassung vor.