§ 59 SWG - Unterhaltung bei Anlagen in und an Gewässern
(zu § 29 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Anlagen in und an Gewässern sind von ihrem Eigentümer so zu erhalten, dass der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wird.
(2) Der Eigentümer der Anlage hat dem zur Erfüllung der Unterhaltungspflicht Verpflichteten die vermehrten Kosten der Gewässerunterhaltung zu ersetzen, soweit sie durch das Vorhandensein der Anlage bedingt sind. Im Streitfall setzt die untere Wasserbehörde den Kostenbeitrag nach Anhören der Beteiligten fest.