Versionsverlauf


§ 18 NDiszG - Einleitung von Amts wegen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Amtliche Abkürzung
NDiszG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) 1Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, so hat die Disziplinarbehörde die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. 2Die höhere und die oberste Disziplinarbehörde stellen im Rahmen der Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das Disziplinarverfahren selbst einleiten und jederzeit an sich ziehen. 3Die Einleitung ist aktenkundig zu machen. 4Hat die höhere oder die oberste Disziplinarbehörde das Verfahren eingeleitet oder an sich gezogen, so bleibt sie für das weitere Verfahren zuständig.

(2) 1Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn feststeht, dass

  1. 1.
    nur eine Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt, die nach § 15 oder 16 nicht ausgesprochen werden darf, oder
  2. 2.
    eine Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt erscheint.

2Ein Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf wird auch dann nicht eingeleitet, wenn ein Entlassungsverfahren nach § 31 Abs. 3 NBG eingeleitet worden ist. 3Die Gründe für die Nichteinleitung sind aktenkundig zu machen und der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. 4Wegen desselben Sachverhalts darf danach nur dann ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, wenn sich die Grundlage der Entscheidung nachträglich ändert.

(3) 1Hat eine Beamtin oder ein Beamter mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, so kann nur die für das Hauptamt zuständige Disziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren einleiten. 2Stehen die Ämter nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt und wären verschiedene Disziplinarbehörden zuständig, so ist allein die Disziplinarbehörde zuständig, die als erstes das Disziplinarverfahren eingeleitet hat; sie hat die für die anderen Ämter zuständigen Disziplinarbehörden von der Einleitung zu unterrichten.

(4) 1Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. 2Ergeben sich während einer Abordnung an eine andere Dienststelle oder einen anderen niedersächsischen Dienstherrn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines während dieser Zeit begangenen Dienstvergehens, so geht die Zuständigkeit zur Durchführung des Disziplinarverfahrens während der Zeit der Abordnung auf die für den Geschäftsbereich der aufnehmenden Dienststelle oder Behörde zuständige Disziplinarbehörde über, soweit nichts anderes vereinbart ist oder wird. 3Endet die Abordnung, so sollen noch nicht abgeschlossene Ermittlungen von der ermittelnden Behörde zu Ende geführt werden.

(5) Hat eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit oder auf Probe auch im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ein Amt inne, so geht mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit oder auf Probe die Zuständigkeit nach Absatz 3 Satz 2 auf die für das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zuständige Disziplinarbehörde über.