§ 46 EStG 1990 - Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Bibliographie

Titel
Einkommensteuergesetz 1990 (EStG 1990)
Amtliche Abkürzung
EStG 1990
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-1

(1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung stets durchgeführt, wenn das Einkommen

  1. 1.
    bei Personen, bei denen die Einkommensteuer nach § 32a Abs. 5 zu ermitteln ist, mehr als 54.000 Deutsche Mark,
  2. 2.
    bei den nicht unter Nummer 1 fallenden Personen mehr als 27.000 Deutsche Mark

beträgt.

(2) 1Bei Einkommen bis zu den in Absatz 1 genannten Beträgen wird eine Veranlagung nur durchgeführt,

  1. 1.

    wenn die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a, oder die Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 800 Deutsche Mark beträgt;

  2. 2.

    wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat;

  3. 3.

    wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem Personenkreis des § 10c Abs. 3 gehört, die Lohnsteuer im Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des Veranlagungszeitraums nach den Steuerklassen I bis IV der allgemeinen Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 1) zu erheben war;

  4. 3a.

    wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist;

  5. 4.

    wenn auf der Lohnsteuerkarte des Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag im Sinne des § 39 Abs. 3a oder ein Freibetrag im Sinne des § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 eingetragen worden ist;

  6. 4a.

    wenn bei einem Eltempaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen,

    1. a)

      im Fall des § 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 Alternative 2 einem Elternteil auf der Lohnsteuerkarte der Kinderfreibetrag eingetragen worden und der andere Elternteil im Kalenderjahr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig geworden ist oder

    2. b)

      im Fall des § 32 Abs. 6 Satz 5 einem Elternteil auf der Lohnsteuerkarte der übertragene Kinderfreibetrag eingetragen worden ist oder ein Elternteil die Übertragung des Kinderfreibetrags beantragt oder

    3. c)

      im Fall des § 32 Abs. 7 Satz 2 auf Grund der Zustimmung der Mutter entweder auf der Lohnsteuerkarte des Vaters die Lohnsteuerklasse II bescheinigt worden ist oder der Vater den Haushaltsfreibetrag beantragt oder

    4. d)

      im Fall des § 33a Abs. 2 Satz 11 beide Elternteile die Übertragung des einem Elternteil zustehenden Anteils am abzuziehenden Ausbildungsfreibetrag auf den anderen Elternteil beantragen oder

    5. e)

      im Fall des § 33b Abs. 5 Satz 3 beide Elternteile eine Aufteilung des Pauschbetrags für Behinderte oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragen.

    2Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat;

  7. 5.

    (weggefallen)

  8. 6.

    wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;

  9. 7.

    wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach einer der in § 61 bezeichneten Zusatztabellen ermittelt hat;

  10. 8.

    wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer.3 Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen.4 Wird der Antrag zur Berücksichtigung von Verlustabzügen nach § 10d oder einer Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 gestellt, ist er für den zweiten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden vierten Kalenderjahrs und für den ersten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden dritten Kalenderjahrs zu stellen.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 800 Deutsche Mark betragen. 2Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser 40 vom Hundert des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 übersteigt, und um den nach § 13 Abs. 3 zu berücksichtigenden Betrag.

(4) 1Kommt nach den Absätzen 1 und 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. 2§ 42b bleibt unberührt.

(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, den Betrag von 800 Deutsche Mark übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, daß auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.