§ 107 AO 1977 - Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
Bibliographie
- Titel
- Abgabenordnung (AO 1977)
- Amtliche Abkürzung
- AO 1977
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-1-3
1Auskunftspflichtige und Sachverständige, die die Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat, werden auf Antrag in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. 2Dies gilt nicht für die Beteiligten und für die Personen, die für die Beteiligten die Auskunftspflicht zu erfüllen haben.