§ 30 BierStG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Biersteuergesetz (BierStG)
- Amtliche Abkürzung
- BierStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 612-6-4
Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 4 oder § 12 Absatz 2 Bier nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder
- 2.
entgegen § 20 Absatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 und 5 oder Absatz 7 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.