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§ 13d UStG 1999 - Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage (1)

Bibliographie

Titel
Umsatzsteuergesetz 1999 (UStG 1999)
Amtliche Abkürzung
UStG 1999
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-10-14

(1) Der leistende Unternehmer haftet in den Fällen einer steuerpflichtigen Lieferung eines beweglichen Gegenstandes an einen anderen Unternehmer auf Grund eines Mietvertrages oder mietähnlichen Vertrages, wenn beim Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug aus diesem Umsatz nach § 17 berichtigt und die hierauf festgesetzte Steuer bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet worden ist, für diese Steuer. Ist die Vollziehung der Steuerfestsetzung in Bezug auf die zu berichtigende Vorsteuer gegenüber dem Leistungsempfänger ausgesetzt, gilt die Steuer insoweit als nicht fällig. Satz 1 gilt nur, wenn der leistende Unternehmer die Steuer für diesen Umsatz schuldet.

(2) Der leistende Unternehmer ist frühestens ab dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die beim Leistungsempfänger festgesetzte Steuer nach Absatz 1 im Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständig entrichtet worden ist. Bei der Inanspruchnahme nach Satz 1 besteht abweichend von § 191 der Abgabenordnung kein Ermessen. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtete Steuer. Soweit der leistende Unternehmer auf die beim Leistungsempfänger festgesetzte Steuer Zahlungen im Sinne des § 48 der Abgabenordnung geleistet hat, haftet er nicht.

(1) Red. Anm.:

Eingefügt durch Artikels 5 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.2003 - BGBl I 2003, 2654 - siehe auch Anwendungsvorschrift § 27 Abs. 7 UStG 1999