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§ 58 HmbSG - Zusammensetzung, Sitzungen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Amtliche Abkürzung
HmbSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Die Lehrerkonferenz besteht aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter als Vorsitzender oder Vorsitzendem und dem an der Schule tätigen pädagogischen Personal. Stimmberechtigt ist, wer mit wenigstens einem Drittel der Regelarbeitszeit an der Schule beschäftigt ist. Die übrigen Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht.

(2) Die Lehrerkonferenz wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung verlangt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Lehrerkonferenz kann zu ihren Sitzungen andere Personen einladen.

(3) Die nicht der Lehrerkonferenz angehörenden stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz haben das Recht, an den Sitzungen der Lehrerkonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen, wenn und soweit Tagesordnungspunkte behandelt werden, die auch Gegenstand der Beratung in der Schulkonferenz sein können.