Art. 42 LlbG - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
- Amtliche Abkürzung
- LlbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-4-F
(1) 1Art. 43 bis 51 gelten für die von Bewerbern und Bewerberinnen aus anderen Mitgliedstaaten beantragte Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen als Qualifikation für eine Fachlaufbahn entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG. 2Unberührt bleibt der Grundsatz der automatischen Anerkennung auf Grund der Regelungen in den Art. 21 ff. der Richtlinie 2005/36/EG, die Möglichkeit der Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG und der Grundsatz der Anerkennung von Berufserfahrung nach Titel III Kapitel II der Richtlinie 2005/36/EG.
(2) Mitgliedstaat im Sinn dieses Gesetzes ist
- 1.
jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,
- 2.
jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
- 3.
jeder andere Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.