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  • ab 31.12.2014 (aktuelle Fassung)

§ 6 NJG - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

(1) Dieses Kapitel ist für die Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Justizvollzugsbehörden, des Ambulanten Justizsozialdienstes Niedersachsen und der Justizverwaltung einschließlich des Justizministeriums anzuwenden.

(2) Schriftgut im Sinne dieses Kapitels ist das in § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Archivgesetzes (NArchG) bezeichnete Schriftgut.