§ 46 AufenthV - Gebühren für das Visum
Bibliographie
- Titel
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Amtliche Abkürzung
- AufenthV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-12-1
An Gebühren sind zu erheben
1. | a) | für die Erteilung eines Flughafentransitvisums oder eines Schengen-Visums (Kategorien "A", "B" und "C"), auch für mehrmalige Einreisen sowie bei räumlich beschränkter Gültigkeit und im Fall der Ausstellung an der Grenze | 60 Euro, |
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b) | für die Erteilung eines solchen Visums in Form eines Sammelvisums (5 bis 50 Personen) | 50 Euro zuzüglich 1 Euro pro Person, | |
2. | für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes) | die in Nummer 1 Buchstabe a und b bestimmten Gebühren, | |
3. | für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet über drei Monate hinaus als nationales Visum (§ 6 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) | die in Nummer 4 bestimmte Gebühr, | |
4. | für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie "D"), auch für mehrmalige Einreisen | 30 Euro, | |
5. | für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie "D") | 25 Euro, | |
6. | für die Erteilung eines nationalen Visums bei gleichzeitiger Erteilung als einheitliches Visum (Kategorie "D und C") | die in Nummer 1 Buchstabe a bestimmte Gebühr. |