§ 63 LHOLandesvermögen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 630 - 1
(1) Erwerb, Verkauf, anderweitige Veräußerung und Belastung von Landesvermögen dürfen nur mit Zustimmung des Landtags erfolgen. Hierauf gerichtete Rechtsgeschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Landtags. §§ 63a bis 65 bleiben unberührt.
(2) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit erforderlich sind.
(3) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit nicht benötigt werden.
(4) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Landtags.
(5) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Landesinteresse, so kann das Finanzministerium Ausnahmen zulassen.
(6) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.