§ 38 GewO - Landesrechtliche Überwachungsvorschriften (1)
Bibliographie
- Titel
- Gewerbeordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GewO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7100-1
1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für folgende Gewerbezweige
- 1.An- und Verkauf von Gebrauchtwaren,
- 2.An- und Verkauf von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie von Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
- 3.An- und Verkauf von Altmetallen, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen,
- 4.Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
- 5.(weggefallen),
- 6.Vermittlung von Eheschließungen,
- 7.Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften,
- 8.die Vermittlung der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen in einem Verkehr, der nach dem Personenbeförderungsgesetz und dem Luftverkehrsgesetz nicht genehmigungspflichtig ist,
- 9.An- und Verkauf von Werken der bildenden Künste und der Bibliophilie,
- 10.(weggefallen),
bestimmen,
- a)in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen und dabei Daten über einzelne Geschäftsvorgänge, Geschäftspartner, Kunden und betroffene Dritte aufzuzeichnen haben,
- b)welche Auskünfte sie den für die Überwachung zuständigen Behörden zu erteilen haben,
- c)welcher behördlichen Nachschau sie sich zu unterwerfen haben; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann insoweit eingeschränkt werden.
2Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen Handelsauskünfte anbieten dürfen.