§ 38 GewO - Landesrechtliche Überwachungsvorschriften (1)

Bibliographie

Titel
Gewerbeordnung
Redaktionelle Abkürzung
GewO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7100-1

1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für folgende Gewerbezweige

  1. 1.
    An- und Verkauf von Gebrauchtwaren,
  2. 2.
    An- und Verkauf von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie von Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
  3. 3.
    An- und Verkauf von Altmetallen, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen,
  4. 4.
    Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
  5. 5.
    (weggefallen),
  6. 6.
    Vermittlung von Eheschließungen,
  7. 7.
    Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften,
  8. 8.
    die Vermittlung der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen in einem Verkehr, der nach dem Personenbeförderungsgesetz und dem Luftverkehrsgesetz nicht genehmigungspflichtig ist,
  9. 9.
    An- und Verkauf von Werken der bildenden Künste und der Bibliophilie,
  10. 10.
    (weggefallen),

bestimmen,

  1. a)
    in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen und dabei Daten über einzelne Geschäftsvorgänge, Geschäftspartner, Kunden und betroffene Dritte aufzuzeichnen haben,
  2. b)
    welche Auskünfte sie den für die Überwachung zuständigen Behörden zu erteilen haben,
  3. c)
    welcher behördlichen Nachschau sie sich zu unterwerfen haben; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann insoweit eingeschränkt werden.

2Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen Handelsauskünfte anbieten dürfen.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nr. 13 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1291) werden die Landesregierungen ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 3 in der ab dem 1. Oktober 1998 gültigen Fassung bereits ab dem 24. Juni 1998 zu erlassen.