§ 2 BGV - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Bedarfsgegenständeverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-40-46
Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Lebensmittelbedarfsgegenstände:
Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches;
- 2.
Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie:
zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte
- a)
unbeschichtete Zellglasfolien,
- b)
beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Cellulose gewonnenen Beschichtung oder
- c)
beschichtete Zellglasfolien mit einer Beschichtung aus Kunststoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1; L 278 vom 25.10.2011, S. 13) in der jeweils geltenden Fassung,
jeweils hergestellt aus regenerierter Cellulose, die aus nicht zu anderen Zwecken verarbeitetem Holz oder aus nicht zu anderen Zwecken verarbeiteter Baumwolle gewonnen worden ist, auch mit Beschichtung auf einer oder auf beiden Seiten; ausgenommen sind Kunstdärme aus regenerierter Cellulose;
- 3.
(weggefallen)
- 4.
Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik:
zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte Gegenstände, die aus einer Mischung anorganischer Stoffe mit einem im Allgemeinen hohen Gehalt an Ton oder Silikat unter möglichem Zusatz von geringen Mengen organischer Stoffe hergestellt und nach ihrer Ausformung gebrannt sind. Sie können hochgebrannt und mit Glasuren oder Dekor versehen sein;
- 5.
Bedarfsgegenstände aus Vinylchloridpolymerisaten:
- a)
Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
- b)
Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen
und die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder Vinylchloridkopolymerisaten hergestellt sind;
- 6.
Babyartikel:
jedes Produkt, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern oder ihrer hygienischen Versorgung zu dienen.