§ 73 LHOVermögensnachweis
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 630 - 1
Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis zu erbringen. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.