§ 22 LAbfWG - Datenverarbeitung

Bibliographie

Titel
Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Amtliche Abkürzung
LAbfWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2129-3

(1) Für die Durchführung der in § 25 aufgeführten Rechtsvorschriften dürfen die in der Verordnung nach § 26 genannten Behörden sowie die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zum Zwecke, der Erfüllung der ihnen durch diese Vorschriften zugewiesenen Aufgaben die erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten verarbeiten. Die Abfallerzeugerinnen und Abfallerzeuger und Abfallbesitzerinnen und Abfallbesitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dürfen die zur Durchführung des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG und des § 5 und der damit verbundenen Aufgaben der Überwachung, Beratung, Gebührenerhebung und Gebührenfestsetzung erforderlichen personenbezogenen Daten der Abfallerzeugerinnen und Abfallerzeuger oder Abfallbesitzerinnen und Abfallbesitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen mit folgenden Maßgaben verarbeiten:

  1. 1.
    Die erforderlichen personenbezogenen Daten sind durch Satzung zu bestimmen und das Verfahren ihrer Verarbeitung im Einzelnen festzulegen. Grundsätzlich sind die erforderlichen Daten bei den nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG überlassungspflichtigen Erzeugerinnen oder Erzeugern oder Besitzerinnen oder Besitzern von Abfällen zu erheben. Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, dürfen die erforderlichen personenbezogenen Daten auch ohne Kenntnis der oder des Überlassungspflichtigen bei anderen öffentlichen oder nicht öffentlichen Stellen erhoben werden. Welche Daten bei welchen Stellen erhoben werden sollen, ist in der Satzung im Einzelnen zu bezeichnen.
  2. 2.
    Die in Satz 1 genannten Aufgaben dürfen von Dritten im Auftrage der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wahrgenommen werden. Für die Auftragsdatenverarbeitung ist § 17 des Landesdatenschutzgesetzes anzuwenden.

(3) Werden die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden oder die zentrale Stelle zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Vorschriften als Ordnungsbehörden tätig, gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten die §§ 177 bis 179, 181, 188 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 190 bis 194, 196 und 197 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend.