§ 3 KWahlO - Aufgaben des Wahlleiters
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- KWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1112
Dem Wahlleiter obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.den Vorsitz im Wahlausschuss zu führen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes),
- 2.bei einem Verzicht auf das Amt des Wahlleiters oder des stellvertretenden Wahlleiters (§ 2 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes) den Verzicht schriftlich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen,
- 3.die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbezirke bekannt zu geben (§ 6 des Gesetzes, § 24 Satz 2 Nr. 2); vereinfachte Bekanntmachung genügt,
- 4.die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses und ihrer Vertreter bekannt zu machen (§ 6 Abs. 1 Satz 2); vereinfachte Bekanntmachung genügt,
- 5.zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufzufordern (§ 24), Wahlvorschläge entgegenzunehmen (§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3 des Gesetzes) und zur Beseitigung etwaiger Mängel aufzufordern (§ 18 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes, § 27 Abs. 1),
- 6.bei der Vorbereitung und Durchführung der Entscheidungen des Wahlausschusses über die Wahlvorschläge mitzuwirken sowie die zugelassenen Wahlvorschläge öffentlich bekannt zu machen (§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 des Gesetzes, §§ 27 bis 30),
- 7.die Nummernfolge der Wahlvorschläge festzusetzen (§§ 32 Abs. 2 und 75c Satz 5 und 6) sowie die Stimmzettel zu beschaffen (§ 79 Abs. 4),
- 8.die Schnellmeldungen zu erstatten (§ 53),
- 9.das Los bei Stimmengleichheit (§ 32 Satz 3 und § 46c Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes) oder bei gleichen Zahlenbruchteilen im Verhältnisausgleich (§ 33 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 5 Satz 4 des Gesetzes) zu ziehen,
- 10.das Wahlergebnis einschließlich der Namen der gewählten Bewerber öffentlich bekannt zu geben (§ 35 des Gesetzes, § 63),
- 11.die Gewählten von der Wahl zu benachrichtigen (§ 62),
- 12.erforderlichenfalls die Wahl abzusagen und bekannt zu geben, dass eine Nachwahl stattfinden wird (§ 64 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1),
- 13.die Entscheidung der Vertretung über den Verlust eines Sitzes wegen Wegfalls der Wählbarkeitsvoraussetzungen öffentlich bekannt zu geben (§ 44 Abs. 1 des Gesetzes, § 65),
- 14.den Nachfolger aus der Reserveliste oder das Freibleiben des Sitzes festzustellen und öffentlich bekannt zu geben (§ 45 Abs. 2 des Gesetzes),
- 15.den Verlust des Sitzes auf Grund eines Parteiverbots gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes, auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes und auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung festzustellen und öffentlich bekannt zu geben (§ 46 Abs. 4 des Gesetzes).