§ 26 LMG - Regelmäßige Datenübermittlungen an Behörden, automatisierte Übermittlungsverfahren
(zu § 18 MRRG)
Bibliographie
- Titel
- Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG)
- Redaktionelle Abkürzung
- LMG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 210-3
(1) Zum Zwecke der Ehrung von Altersjubilarinnen und Altersjubilaren und Ehepaaren durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten oder durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten übermittelt die Meldebehörde dem Innenministerium zur Vollendung des 90., 95., 100. und jedes weiteren Lebensjahres sowie aus Anlass des 50., 60., 65., 70., 75. und jedes weiteren Ehejubiläums folgende Daten der Jubilarinnen und Jubilare:
- 1.Vor- und Familiennamen,
- 2.Doktorgrad,
- 3.Ordens- oder Künstlernamen,
- 4.Tag der Geburt,
- 5.Staatsangehörigkeiten und
- 6.Anschrift.
Bei Ehejubiläen ist zusätzlich der Tag der Eheschließung zu übermitteln. Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre nach § 28 Abs. 5 im Melderegister gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden; bei Ehejubiläen gilt das auch für die Daten der Ehegattin oder des Ehegatten, für die eine solche Auskunftssperre nicht gespeichert ist.
(2) Zur Sicherung des Steueraufkommens übermittelt die Meldebehörde dem zuständigen Finanzamt bei einer Abmeldung in das Ausland folgende Daten (§ 136 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 - BGBl. I S. 613, ber. 1977 I S. 269 -, zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 - BGBl. I S. 3836 -):
- 1.Vor- und Familiennamen,
- 2.frühere Namen,
- 3.Tag und Ort der Geburt,
- 4.letzte Anschrift und
- 5.Tag des Auszugs.
(3) Zum Zwecke der Fahndung nach Personen, die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung gesucht werden, zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern und zur Berichtigung von Angaben in kriminalpolizeilichen personenbezogenen Sammlungen übermittelt die Meldebehörde der Polizeibehörde anlässlich einer An- oder Abmeldung, Namensänderung (auch im Zusammenhang mit einer Eheschließung oder Ehebeendigung) und eines Sterbefalles folgende Daten:
- 1.Vor- und Familiennamen,
- 2.frühere Namen,
- 3.Ordens- oder Künstlernamen,
- 4.Tag und Ort der Geburt,
- 5.Geschlecht,
- 6.Staatsangehörigkeiten und
- 7.Anschrift.
Zusätzlich zu den Daten nach Satz 1 sind bei einer Anmeldung der Tag des Einzugs, die frühere Anschrift und weitere Anschriften, bei einer Abmeldung der Tag des Auszugs, die neue Anschrift und weitere Anschriften sowie bei einem Sterbefall der Sterbetag zu übermitteln. Die übermittelten Daten dürfen nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Daten von Personen, nach denen nicht gefahndet wird oder die nicht als Vermisste oder Unfallopfer gesucht werden oder über die keine Angaben in kriminalpolizeilichen personenbezogenen Sammlungen vorliegen, sind unverzüglich zu löschen.
(4) Zur Vermeidung der rechtswidrigen Zahlung von Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert gemäß Artikel 38 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), und von Versorgungsbezügen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert gemäß Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1362), oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, sowie zur Feststellung der Anzahl der gültigen Behindertenausweise nach dem Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, ber. I S. 1550), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158), übermittelt die Meldebehörde dem Landesamt für soziale Dienste im Falle des Todes einer Einwohnerin oder eines Einwohners folgende Daten:
- 1.Vor- und Familiennamen,
- 2.frühere Namen,
- 3.Ordens- oder Künstlernamen,
- 4.Tag und Ort der Geburt,
- 5.Geschlecht,
- 6.letzte Anschrift und
- 7.Sterbetag.
(5) Die Meldebehörde darf die in § 25 Abs. 4 genannten Daten des Melderegisters für die Polizeibehörden des Landes ständig zum Abruf mit Hilfe automatisierter Übermittlungsverfahren bereithalten. Die Polizeibehörden dürfen von der Möglichkeit des Datenabrufs nur Gebrauch machen, wenn dies zur Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. § 25 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt.
(6) Das Innenministerium wird ermächtigt, zur Durchführung bundes- oder landesrechtlich zugelassener regelmäßiger Datenübermittlungen (§ 25 Abs. 6) das Nähere über das Verfahren der Übermittlung durch Verordnung zu regeln.