§ 221 SGB V - Zuzahlungserhöhungen bei Beitragssatzerhöhungen
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Amtliche Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
(1) Erhöht eine Krankenkasse ihren Beitragssatz, so erhöhen sich die von den Versicherten dieser Krankenkasse zu leistenden Zuzahlungen, die in Deutsche Mark bemessen werden, für jeweils angefangene 0,1 Beitragssatzpunkte dieser Beitragssatzerhöhung um 1 Deutsche Mark. Zuzahlungen, die in Vomhundertsätzen bemessen werden, erhöhen sich jeweils um einen Prozentpunkt; dies gilt auch für den von den Versicherten zu tragenden Teil der berechnungsfähigen Kosten bei der Versorgung mit Zahnersatz. Die Erhöhung um jeweils 1 Deutsche Mark nach Satz 1 gilt auch für den in § 60 Abs. 2 genannten Betrag.
(2) Senkt eine Krankenkasse ihren Beitragssatz, so vermindern sich die von den Versicherten dieser Krankenkasse zu leistenden Zuzahlungen, der von den Versicherten zu tragende Teil der berechnungsfähigen Kosten bei der Versorgung mit Zahnersatz und der Betrag nach § 60 Abs. 2 für jeweils 0,1 Beitragssatzpunkte entsprechend Absatz 1. Dabei dürfen die gesetzlich vorgesehenen Beträge und Anteile nicht unterschritten werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Beiträge, die in Beitragssklassen festgesetzt werden, entsprechend.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht, soweit allein durch Veränderungen der Verpflichtungen oder Ansprüche im Risikostrukturausgleich Beitragserhöhungen zwingend erforderlich sind. Veränderungen nach Satz 1 sind
- 1.für das Haushaltsjahr 1996 der Unterschiedsbetrag zwischen den im Jahre 1996 nach § 266 Abs. 6 Satz 4 und 5 tatsächlich geleisteten oder erhaltenen Ausgleichzahlungen für 1995 und 1996 und den im Haushaltsplan 1996 und im Jahresrechnungsergebnis 1995 hierfür vorgesehenen Werten,
- 2.für die Haushaltsjahre ab 1997 der Unterschiedsbetrag zwischen den im Haushaltsjahr nach § 266 Abs. 6 Satz 4 und 5 tatsächlich geleisteten oder erhaltenen Ausgleichszahlungen und den entsprechenden Beträgen im Vorjahr.
Satz 1 gilt nicht für Veränderungen der Ansprüche im Risikostrukturausgleich, soweit sie durch Änderungen im Leistungsrecht verursacht sind.