§ 6 SchulG - Gymnasium

Bibliographie

Titel
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
SchulG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2231.1

(1) Im Gymnasium werden Schülerinnen und Schüler des 7. bis 13. Schuljahrganges unterrichtet.

(2) Das Gymnasium vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung, die befähigt, den Bildungsweg an einer Hochschule fortzusetzen. Es kann mit Zustimmung der obersten Schulbehörde als Schule mit inhaltlichen Schwerpunkten geführt werden.

(3) Die Schuljahrgänge 11 bis 13 bilden die gymnasiale Oberstufe.

(4) Das Gymnasium schließt mit der Abiturprüfung ab. Die oberste Schulbehörde legt fest, in welchen Fächern schriftliche Prüfungen mit zentral gestellten Aufgaben durchgeführt werden.

(5) Das Gymnasium wird mindestens dreizügig geführt; die Schulbehörde kann zweizügige Ausnahmen zulassen.

(6) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu den Ausführungen der Absätze 3 und 4 zu regeln.