§ 28 ThürVVO - Quoten im Auswahlverfahren
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen an den staatlichen Hochschulen (Thüringer Vergabeverordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- ThürVVO,TH
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-4-3
(1) Von den für das erste Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen sind nach Abzug der nach § 33 zu vergebenden Studienplätze vorweg abzuziehen:
- 1.
2 v. H. für Fälle außergewöhnlicher Härte,
- 2.
8 v. H. für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die nicht nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind,
- 3.
2 v. H. für Bewerber, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben und über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, und
- 4.
3 v. H. für Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerber für ein Zweitstudium).
Der Anteil der für Bewerber nach Satz 1 Nr. 3 und 4 vorweg abgezogenen Studienplätze an der Gesamtzahl der Studienplätze darf nicht größer sein, als der Anteil dieser Bewerber an der Gesamtzahl der Bewerber. Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn in der entsprechenden Quote mindestens ein Bewerber zu berücksichtigen ist. Werden Studienplätze in den Quoten nach Satz 1 nicht in Anspruch genommen, so erfolgt die Verteilung der entsprechenden Studienplätze im Rahmen des Absatzes 2.
(2) Die nach Abzug der Studienplätze nach Absatz 1 verbleibenden Studienplätze werden wie folgt vergeben:
- 1.
20 v. H. nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,
- 2.
60 v. H. nach dem Ergebnis eines ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens nach § 32 und
- 3.
20 v. H. nach der Dauer der Zeit seit Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit).
(3) Die Quoten nach den Absätzen 1 und 2 werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerber die Zahl der im Rahmen dieser Quoten verfügbaren Studienplätze übersteigt. Die Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird nur im Hauptverfahren gebildet.
(4) Am Auswahlverfahren nach Absatz 2 nimmt nicht teil, wer unter die Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 fällt.