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§ 73 ArbGG - Revisionsgründe

Bibliographie

Titel
Arbeitsgerichtsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
ArbGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
320-1

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.