§ 66 RundfG M-V - Datenschutz-Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RundfG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-31
(1) Rundfunkveranstalter haben sicherzustellen, dass der Abruf von Angeboten und der Zugriff auf Angebote zu Zwecken der Datenschutzkontrolle unentgeltlich sind. Der Veranstalter darf seine Angebote nicht gegen den Aufruf oder Zugriff durch die Datenschutzkontrollstelle sperren.
(2) § 66 Abs. 1 gilt für Teleshoppingkanäle entsprechend.